Allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen von Dijk Natural Collections (DNC)
ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DNC: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Dijk
Droogbloemen B.V., handelnd unter dem Namen: „Dijk Natural Collections“, mit Sitz in (7741
LD) Coevorden, Niederlande, Grutto 7.
Auftraggeber: die Vertragspartei von DNC.
Vertrag: der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über den (Ver-)Kauf von Produkten
und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und/oder den Einsatz von Erfüllungsgehilfen,
einschließlich der gegebenenfalls zugehörigen Dokumente, wie beispielsweise ein Angebot
oder eine Auftragsbestätigung.
Parteien: DNC und der Auftraggeber gemeinsam.
Schriftlich: auf Papier oder per E-Mail.
ARTIKEL 2. ANWENDUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN
1. Diese Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote,
Auftragsbestätigungen und Verträge mit DNC. Abweichungen von diesen Allgemeinen
Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch DNC gültig. Bei Abweichungen
von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen, bleiben die
übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten
auch für die von DNC bei der Ausführung des Vertrags eingeschalteten Erfüllungsgehilfen.
Diese Erfüllungsgehilfen können sich in ihrer Beziehung zum Auftraggeber direkt auf diese
Allgemeinen Bedingungen berufen. Wenn von DNC bei der Vertragserfüllung eingeschaltete
Erfüllungsgehilfen eigene Allgemeine Bedingungen gegenüber DNC handhaben, finden
diese Allgemeinen Bedingungen auch Anwendung auf den Vertrag zwischen DNC und dem
Auftraggeber.
2. Eventuelle Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und
werden von DNC ausdrücklich abgelehnt.
3. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen und
einer Vertragsbestimmung hat der Vertragsinhalt Vorrang.
4. Wenn eine oder mehrere dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig sind oder aus
anderen Gründen rechtsunwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen soweit wie
möglich in Kraft und wird DNC neue Bestimmungen formulieren, die die nichtigen oder
rechtsunwirksamen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und Umfang der nichtigen oder
rechtsunwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
5. DNC behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen mit sofortiger Wirkung zu
ändern. Diese Änderungen sind ausschließlich auf zukünftige Angebote, Auftragsbestätigungen
und Verträge anwendbar. Die geänderten Allgemeinen Bedingungen werden dem
Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
ARTIKEL 3. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Die von DNC unterbreiteten Angebote sind während der darin angegebenen Annahmefrist
unverbindlich und nicht verpflichtend, wenn nicht ausdrücklich, zweifelsfrei und schriftlich das
Gegenteil daraus hervorgeht.
2. Ein Vertrag kommt ausschließlich nach der rechtsgültigen Unterzeichnung eines Vertrags
durch beide Parteien, einer im Namen von DNC unterzeichneten Auftragsbestätigung
oder einer schriftlichen Bestätigung zustande oder indem DNC ein Angebot oder eine
Auftragsbestätigung tatsächlich ausführt.
3. Zusagen von Arbeitnehmern von DNC binden DNC nur nach schriftlicher Bestätigung eines
vertretungsbefugten Arbeitnehmers von DNC.
4. Sollte es laut DNC notwendig oder wünschenswert sein, ist DNC berechtigt, für die
Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
ARTIKEL 4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle Preise lauten in Euro und sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart,
exklusive Mehrwertsteuer, sonstiger staatlicher Abgaben und Versand- und Transportkosten.
2. Ein aus mehreren Teilen bestehender Kostenvoranschlag verpflichtet DNC nicht zur Lieferung
eines Teils der im Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltenen Produkte
und/oder Dienstleistungen zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
3. DNC ist befugt, die im Vertrag genannten Preise im Zusammenhang mit Preis- und
Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss zu erhöhen, wenn seit Vertragsabschluss
wenigstens drei Monate vergangen sind.
4. I. Ausgenommen der unter II. beschriebenen Ausnahmen, ist der Auftraggeber befugt,
den Vertrag mittels schriftlicher Kündigung aufzulösen, wenn die folgenden drei kumulativen
Bedingungen erfüllt sind:
a. Der vereinbarte Preis steigt um mehr als 10 %.
b. Die Preissteigerung ist keine Folge einer Vertragsänderung.
c. Die Preissteigerung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss.
II. Dem Auftraggeber steht die unter I. beschriebene Befugnis nicht zu:
a. wenn DNC nachträglich bereit ist, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich
vereinbarten Preises durchzuführen;
b. wenn sich die Preissteigerung aus einer Befugnis oder einer gesetzlichen Verpflichtung von
DNC ergibt;
c. wenn bedungen wurde, dass die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen wird;
d. wenn sich der Auftraggeber nicht auf Titel 5, Abteilung 3, Buch 6 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann.
ARTIKEL 5. VERSAND UND TRANSPORT
1. Der Versand und Transport erfolgen jeweils – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Risiko
des Auftraggebers, sofern DNC dafür keine Versicherung abgeschlossen hat, welche im
betreffenden Fall eine Deckung bietet.
2. DNC bestimmt die Art und Weise des Versands und der Verpackung.
3. Die eventuellen Transportkosten gehen zulasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 6. ÜBERTRAGUNG AN DRITTE
1. DNC ist jederzeit befugt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige
Zustimmung des Auftraggebers an Dritte zu übertragen.
2. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung von DNC ist es dem Auftraggeber nicht gestattet,
seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an Dritte zu übertragen.
ARTIKEL 7. LIEFERUNG UND FRISTEN
1. DNC ist zu Teillieferungen und Fakturierung des Vertrags berechtigt.
2. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten alle von DNC genannten
(Liefer-)Fristen als aufgrund der Informationen, die DNC bei Vertragsabschluss oder
Angebotserstellung bekannt waren, geschätzt. Die genannten Fristen gelten niemals als
endgültige Fristen. Wenn DNC den Vertrag zurechenbar nicht erfüllt, ist DNC erst nach
schriftlicher Inverzugsetzung durch den Auftraggeber in Verzug, wobei eine angemessene
Frist von dreißig Tagen zur Behebung des Versäumnisses einzuräumen ist und DNC versäumt,
das Versäumnis innerhalb dieser Frist zu beheben. DNC ist nicht an (Liefer-)Fristen gebunden,
die aufgrund von Umständen, die sich ihrem Einfluss entziehen und die sich nach dem
Vertragsabschluss ergeben haben, nicht mehr eingehalten werden können. Wenn eine
Überschreitung einer Frist droht, werden die Parteien so schnell wie möglich Rücksprache
halten.
ARTIKEL 8. HÖHERE GEWALT
1. Wenn die Ausführung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt verzögert oder verhindert
wird, ist DNC befugt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren
Gewalt aufzuschieben oder den Vertrag nach eigenem Ermessen aufzulösen, ohne dass der
Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz erheben kann.
2. Unter höherer Gewalt werden alle vom Willen von DNC oder eines von ihr eingeschalteten
Erfüllungsgehilfen unabhängigen Umstände verstanden, die die Erfüllung des Vertrags
zeitweilig oder dauerhaft verhindern und die weder kraft Gesetz, noch kraft der Maßstäbe der
Redlichkeit und Billigkeit auf Rechnung und Risiko von DNC gehen können.
Unter höherer Gewalt werden unter anderem, jedoch nicht ausschließlich alle Fakten und/oder
Umstände außerhalb der Schuld von DNC verstanden, wie Arbeitsniederlegung, Ausschluss,
Feuer, Frost, Erdbeben, Überschwemmung, Virusausbruch, Epidemien und Pandemien, Mangel
an Transportmitteln, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung von Rohstoffen, Hilfsstoffen und/
oder Verpackungsmaterial durch Zulieferer, Stromstörung, Telekommunikationsstörung,
Internetstörung, Maschinenstörung, Krankenstand, staatliche Vorschriften und im Allgemeinen
alle unvorhergesehenen Umstände.
3. DNC darf sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Umstand, der die (weitere)
Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem DNC ihren Verpflichtungen hätte
nachkommen müssen.
4. Im Falle höherer Gewalt ist DNC befugt, Änderungen am Vertrag vorzunehmen.
5. Wenn DNC zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihren Verpflichtungen aus
dem Vertrag teilweise nachgekommen ist oder nachkommen kann, ist DNC berechtigt, den
bereits erfüllten oder zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
ARTIKEL 9. REKLAMATIONEN
1. Reklamationen müssen unverzüglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von acht Tagen nach der
Lieferung der Produkte an den Auftraggeber erfolgen, unter Androhung des Verfalls des Rechts
des Auftraggebers, sich auf das Reklamationsrecht zu berufen.
2. Reklamationen müssen schriftlich bei DNC eingereicht werden.
3. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers werden auch bei rechtzeitiger Reklamation
nicht aufgeschoben. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall auch zur Abnahme und Zahlung
der übrigen noch zu liefernden Produkte verpflichtet.
4. Wenn rechtzeitig reklamiert wurde und die gelieferten Produkte nicht vertragsgemäß sind,
wird DNC nach eigenem Ermessen und unter (Rück-)Lieferung der gelieferten Produkte
nachträglich vertragsgemäße Produkte liefern oder dem Auftraggeber eine Gutschrift für
die zurückgenommenen Produkte gewähren, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf
Schadensersatz oder Rückerstattung der (Transport-)Kosten erheben kann.
ARTIKEL 10. HAFTUNG UND SCHADLOSHALTUNG
1. DNC haftet ausschließlich für Schäden des Auftraggebers, die die unmittelbare und
ausschließliche Folge eines Versäumnisses von DNC sind. Die Haftung von DNC für indirekte
Schäden, Folgeschäden, Gewinnausfälle, Verlust von Einsparungen, Verlust von Firmenwert,
Schäden durch Betriebsstagnation oder Schäden aufgrund der Überschreitung einer Frist ist
ausgeschlossen.
2. Die Haftung in Bezug auf die Leistung von Schadensersatz durch DNC ist auf den
Rechnungswert (exklusive Mehrwertsteuer) des Vertrags und darüber hinaus in jedem Fall auf
den Betrag, der DNC kraft der von ihr abgeschlossenen Versicherung von ihrem Versicherer
tatsächlich erstattet wird, beschränkt. Hierbei gelten die folgenden Beschränkungen:
a. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, werden nicht
erstattet;
b. Schäden, die von einem vom Auftraggeber eingeschalteten Erfüllungsgehilfen verursacht
werden, werden nicht erstattet.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens DNC.
4. Voraussetzung für das Entstehen eines Rechts auf Schadensersatz ist stets, dass
der Auftraggeber das Versäumnis, aus dem sich der Schaden ergibt, so schnell wie
vernünftigerweise möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der
Auftraggeber das Versäumnis entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen,
schriftlich, begründet und dokumentiert an DNC gemeldet hat und dass der Auftraggeber alles
tut, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, um den Schaden zu begrenzen.
5. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen verantwortlich,
die er DNC zur Verfügung stellt. DNC haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die sich aus
falschen oder unvollständigen Informationen ergeben.
6. Führungskräfte, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und andere beteiligte
Personen bei DNC können sich auf dieselben Verteidigungsmittel gegenüber dem
Auftraggeber berufen, um die Haftung abzulehnen oder zu beschränken, wenn sie vom
Auftraggeber haftbar gemacht werden.
7. Der Auftraggeber hält DNC schadlos von allen Ansprüchen von Erfüllungsgehilfen im
Zusammenhang mit den von DNC gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen.
8. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung des Auftraggebers gilt auch für die Führungskräfte,
Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und andere beteiligte Personen bei DNC.
ARTIKEL 11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist erfolgen.
Ist keine Zahlungsfrist angegeben, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach dem
Rechnungsdatum zu begleichen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist der Auftraggeber
von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen
in Höhe von 1 % pro Monat über den fälligen Betrag sowie eine Entschädigung der gesamten
außergerichtlichen Inkassokosten. Darüber hinaus ist DNC berechtigt, ihre Verpflichtungen aus
dem Vertrag aufzuschieben, unbeschadet der Möglichkeiten der Kündigung und Auflösung des
Vertrags.
2. Der Auftraggeber kann sich nicht auf irgendwelche Rechte zur Aufschiebung oder
Verrechnung berufen.
3. Wenn der Auftraggeber die Richtigkeit eines Teils einer Rechnung bestreitet, ist er dennoch
zur Zahlung des nicht bestrittenen Teils der Rechnung verpflichtet. Wenn und sofern der
bestrittene Teil nachträglich geschuldet wird, gilt dafür das ursprüngliche Rechnungsdatum.
4. DNC ist berechtigt, bei jeder Zahlungserinnerung oder Mahnung einen Betrag von EUR
25,00 an Verwaltungskosten zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.
5. Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen aus dem Vertrag
in Verzug, gehen alle (außer-)gerichtlichen Kosten zum Erhalt der Erfüllung zulasten des
Auftraggebers. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber außergerichtliche Inkassokosten in
Höhe von 15 % der Hauptsumme an DNC, jedoch wenigstens einen Betrag von EUR 115,00.
6. DNC behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen nach Vertragsabschluss zu ändern,
indem beispielsweise eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie verlangt wird.
ARTIKEL 12. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Das Eigentum an den von DNC gelieferten Produkten geht ungeachtet der tatsächlichen
Lieferung erst dann auf den Auftraggeber über, nachdem dieser alles, was er kraft dem Vertrag
und der Allgemeinen Bedingungen an DNC schuldet oder schulden wird, vollständig beglichen
hat.
2. Die von DNC gelieferten Produkte, die laut Absatz 1 dieses Artikels unter den
Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen vom Auftraggeber nicht weiterverkauft und nicht als
Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht befugt, diese Produkte zu
verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden oder Rechte darauf
begründen oder geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, DNC unverzüglich darüber
in Kenntnis zu setzen, andernfalls haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die DNC
hierdurch erleidet.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte
zu versichern und versichert zu halten gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie
gegen Diebstahl und den Versicherungsschein auf erste Anfrage an DNC vorzulegen. DNC
hat Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung. Der Auftraggeber verpflichtet sich
gegenüber DNC, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder
wünschenswert ist.
5. Wenn DNC die in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der
Auftraggeber im Voraus seine uneingeschränkte und unwiderrufliche Zustimmung an DNC und
die von DNC anzuweisenden Dritten, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von
DNC befindet, und die Produkte zurück zu holen.
ARTIKEL 13. SICHERHEIT
1. Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen aus dem Vertrag
in Verzug, ist DNC unter Aufschiebung ihrer Verpflichtungen berechtigt, eine Sicherheit für
die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag
ergeben, durch den Auftraggeber zu verlangen.
2. Wenn der Auftraggeber die von DNC verlangte Sicherheit nicht rechtzeitig oder vollständig
bereitstellt, ist DNC berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und/oder
gerichtliches Eingreifen ganz oder teilweise aufzulösen. Zudem kann DNC Anspruch auf einen
Schadensersatz erheben, der wenigstens dem Betrag entspricht, den der Auftraggeber laut
dem Vertrag an DNC schuldet.
ARTIKEL 14. BEENDIGUNG
1. Verträge werden für die im Vertrag angegebene Dauer geschlossen und in jedem Fall als
beendet betrachtet, sobald DNC ihre Produkte und/oder Dienstleistungen geliefert hat.
2. Ein Vertrag kann von DNC ohne gerichtliches Eingreifen mit sofortiger Wirkung, und ohne
irgendeinen Schadensersatz an den Auftraggeber zu schulden, per Einschreiben beendet
werden, wenn:
a. der Auftraggeber freiwillig oder gezwungen in Liquidation tritt, einen Zahlungsaufschub oder
Insolvenz beantragt, insolvent wird oder in eine vergleichbare Situation gerät (beispielsweise
ein Verfahren im Rahmen des niederländischen Gesetzes über die Bestätigung des
Vergleichs (Wet Homologatie Onderhands Akkoord)), einschließlich Situationen, in denen
er die Weisungsbefugnis über einen wesentlichen Teil seines Vermögens verliert oder seine
Geschäftstätigkeit einstellt;
b. bewegliche und unbewegliche Sachen des Auftraggebers im Rahmen der
Zwangsvollstreckung gepfändet werden;
c. der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder den Allgemeinen
Bedingungen nachweislich nicht erfüllt und diese Verpflichtung auch nach Gewährung einer
angemessenen Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat;
d. der gute Ruf des Auftraggebers auf eine solche Weise geschädigt wird, dass von DNC eine
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
3. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Ausführung, Gewicht, Format und
dergleichen der von SPEQ gelieferten Produkte berechtigen den Auftraggeber nicht zur
vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags oder zu einer Verringerung des
vereinbarten Kaufpreises oder dazu, einen Ersatz oder eine Reparatur zu verlangen.
4. Beträge, die DNC im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags vor der Auflösung
in Rechnung gestellt hat, werden weiterhin geschuldet und zum Zeitpunkt der Auflösung
unverzüglich fällig.
ARTIKEL 15. GEISTIGES EIGENTUM
1. Alle Rechte am geistigen Eigentum auf alle auf der Grundlage des Vertrags entwickelten oder
bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen (darunter unter anderem Handbücher,
Empfehlungen, Analysen, Protokolle, Dokumentation, Berichte, Schulungsmaterial)
beruhen ausschließlich bei DNC oder ihren Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber ist
lediglich berechtigt, die betreffenden Produkte und Dienstleistungen innerhalb des eigenen
Unternehmens des Auftraggebers und zum Eigengebrauch zu nutzen.
2. Wenn die Parteien während der Vertragslaufzeit irgendwelche Änderungen an einem in
Absatz 1 genannten Produkt oder einer Dienstleistung vornehmen oder ein neues Produkt
oder eine neue Dienstleistung entwickeln, beruhen auch alle Rechte am geistigen Eigentum
ausschließlich bei DNC.
3. Der Auftraggeber wird gegebenenfalls an der Übertragung eines bei ihm entstandenen
Rechts am geistigen Eigentum an dem im Rahmen des Vertrags entwickelten Material
mitwirken, ohne dafür irgendeine Entschädigung zu bedingen.
ARTIKEL 16. DATENSCHUTZ, VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DNC jegliche Mitarbeit zu leisten, um es DNC zu
ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung
nachzukommen.
2. Der Auftraggeber wird sämtliche Informationen, Knowhow, Daten oder Spezifikationen im
Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags und/oder der Geschäftstätigkeit von DNC
vertraulich behandeln und diese ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von DNC Dritten
zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Vertragsinhalt.
3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt wurden,
ohne dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vorliegt, oder wenn Informationen
zum Zeitpunkt des Empfangs der Informationen aus dem Vertrag beim Informationsempfänger
bereits bekannt waren oder wenn die Informationen von einem Dritten bereitgestellt wurden,
ohne dass dieser Dritte damit gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen hat. Ferner gilt die
Geheimhaltungspflicht nicht, sofern eine öffentliche Bekanntgabe kraft Gesetz oder bindendem
Urteil eines Gerichts oder einer anderen Behörde oder einer Berufungspflicht vorgeschrieben
ist. Wenn möglich, wird die veröffentlichende Partei vor der Veröffentlichung Rücksprache über
die Art und Weise und den Inhalt der Veröffentlichung mit der anderen Partei halten.
4. Der Auftraggeber wird die Geheimhaltungspflicht auch seinen Arbeitnehmern und allen
anderen Erfüllungsgehilfen auferlegen.
5. Die Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel wird nach Ablauf oder Beendigung des
Vertrags über einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft bleiben.
ARTIKEL 17. ANWENDBARES RECHT
Auf alle Angebote und Auftragsbestätigungen von DNC sowie auf alle Verträge ist
ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980
(Trb. 1986,61) findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
ARTIKEL 18. GERICHTSSTAND
Jede Streitigkeit zwischen DNC und dem Auftraggeber, die sich aus dem Vertrag oder diesen
Allgemeinen Bedingungen ergibt, wird bei gerichtlicher Zuständigkeit beim Gericht in Zwolle
anhängig gemacht, wenn und sofern zwingende gesetzliche oder rechtliche Vorschriften dieser
Gerichtsstandswahl nicht entgegenstehen. Es steht DNC jedoch frei, trotz der Bestimmung
im vorstehenden Satz eine Streitigkeit bei einem anderen zuständigen Gericht anhängig zu
machen.
ARTIKEL 19. ÜBERSETZUNG
Diese Allgemeinen Bedingungen sind eine Übersetzung der niederländischen Version. Für
die Auslegung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ist die niederländische
Version bzw. der niederländische Text ausschlaggebend. DNC wird dem Auftraggeber auf
Anfrage eine niederländische Version dieser Allgemeinen Bedingungen zukommen lassen.